+++++++ Ab dem 01. November 2021 haben nur noch Geimpfte einen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG, sofern keine Ausnahme vorliegt. Gesunde, ungeimpfte erhalten auch weiterhin ihren Lohn, wenn eine AU-Bescheinigung vorliegt+++++++

Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch, wenn sie von der Behörde in Quarantäne geschickt werden. Doch aufgepasst: ab dem 01. November 2021 sollen Ungeimpfte keine Entschädigung mehr erhalten, wenn für sie eine Impfempfehlung gilt und der Verzicht auf eine Coronaimpfung nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aus eigenem Antrieb erfolgt.

Welche Folgen hat der bundesweit einheitliche Beschluss?

Ungeimpft – aus gesundheitlichen Gründen

 Arbeitgeber sind verpflichtet, den Lohn weiter fort zuzahlen.

Ungeimpft – aus eigenen Beweggründen

 Arbeitgeber sind verpflichtet, den Lohn weiter fort zuzahlen, sofern eine AU-Bescheinigung vorgelegt wird.

Darf der Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragen? 

Generell gilt, dass es kein Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impfstatus gibt, es sei denn das Unternehmen gehört zu den wenigen Ausnahmebranchen, wie z.B. Pflege und Gesundheit. In begründeten Einzelfällen können Personen, die von der Behörde in Quarantäne geschickt wurde, gezielt gefragt werden. Letzteres hat den Hintergrund, dass der Arbeitgeber entscheiden soll, ob der Lohn weiter gezahlt werden muss. Wird die Antwort verweigert, kann die Lohnzahlung vorerst eingestellt werden. Ansonsten kann es zu einer Nachzahlung des Lohns kommen. 

Mehr zum Fragerecht des Arbeitgebers findet ihr in unserem Blogbeitrag Corona-Impfstatus – FRAGERECHT des Arbeitgebers?

Verschweigen einer angeordneten Quarantäne erlaubt?

Das Verschweigen einer angeordneten Quarantäne kann im schlimmsten Fall zu einer fristlosen Kündigung führen.


Dieses BAG-Urteil ist interessant, falls …

… AU-Bescheinigung und Dauer der Quarantäne zusammenfallen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil vom 08.09.2021 (5 AZR 149/21) entschieden, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom Arbeitgeber verweigert werden kann, wenn ernsthafte Zweifel an dem Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen. Insofern hat der/die Arbeitnehmer/in den Gegenbeweis zu führen. Dies kann zum Beispiel durch die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bewerkstelligt werden. Mehr Infos zu  diesem Thema könnt ihr in dem Blogbeitrag Entgeltfortzahlung bei Zweifel an AU-Bescheinigung?‘ nachlesen.

Fazit 

Im Zusammenhang mit dem Thema Coronaimpfung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ergeben sich eine Reihe von Fragen und es werden immer mehr neue Urteile in diesem Bereich entschieden. Kontaktiere uns, wir helfen gerne weiter.

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